Stand: 08.10.2018
Inhaltsverzeichnis- Regelungsgegenstand
- Rechtliche Grundlagen
- Begriffsbestimmungen
- Aufgabenerfüllung durch Dritte
- Daten
- Datenmanagement
- Datenbereitstellung
- Datenübermittlung
- Verwendung von elektronischen Schnittstellen
- Datenrichtigkeit
- Maßnahmen bei technischen Störungen
- Datenschutz und Geheimhaltung durch die Umweltbundesamt GmbH
- Dateneinsicht
- Grundsätze der Rechnungslegung
- Allgemeines
- Kostenersatzregelung
- Erstmalige/Neue Registrierung & Änderung der Stammdaten/ des Betriebszustandes
- Erstmalige Registrierung
- Neue Registrierung
- Änderung der Stammdaten
- Änderungen des Betriebszustandes (nur bei Vollregistrierung)
- Dauer der Registrierung
- Sperre des Nutzerkontos durch die Umweltbundesamt GmbH
- Beendigung oder Unterbrechung des Vertragsverhältnisses
- Ausschluss aus der Nachweisdatenbank durch die Umweltbundesamt GmbH
- Automatische Beendigung aus sonstigen Gründen
- Kündigung durch den Vertragspartner
- Vorübergehende Stilllegung des Accounts auf Wunsch des Vertragspartners
- Haftung
- Missbrauch
- Teilweise Unwirksamkeit
- Änderungen dieser Registrierungsbedingungen
- Schriftlichkeit, Kommunikation, Geschäftssprache
- Rechtsnachfolge
- Anwendbares Recht
- Erfüllungsort
- Gerichtsstand
1. Regelungsgegenstand
Die Umweltbundesamt GmbH ist zuständig für die Überprüfung und Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Kraftstoffverordnung 2012 (in der jeweils gültigen Fassung). Dazu zählen insbesondere
- die Registrierung bzw. Änderung der Registrierung von Betrieben, die Biokraftstoffe herstellen, importieren, in-Verkehr-bringen o345679999der die Biokraftstoffe zum Zweck des Weiterhandelns aufnehmen;
- die Durchführung von Schulungen im Rahmen der Registrierung von Unternehmen, insbesondere bezüglich der Verwendung von elektronischen Nachhaltigkeitsnachweisen (elNa);
- die Führung und Veröffentlichung eines Verzeichnisses der registrierten Betriebe;
- Registrierung und Zulassung von Biokraftstoffen aus Abfällen und Reststoffen, die auf das Substitutionsziel nach §§ 5, 6 und 7 Kraftstoffverordnung angerechnet werden sollen
- die Entgegennahme und Prüfung von Anträgen im Hinblick auf die Verpflichtung zum Einsatz von fortschrittlichen erneuerbaren Kraftstoffen;
- die Entgegennahme der Nachhaltigkeitsnachweise;
- die Ausstellung von Nachhaltigkeits-Teilnachweisen;
- die Ausstellung von Bestätigungen im Hinblick auf die Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen auf Dritte;
- die Entgegennahme und Prüfung von Unterlagen im Hinblick auf die Anrechnung von aus erneuerbarer Energie erzeugtem elektrischen Strom;
- die Veröffentlichung von in Österreich anerkannten Zertifizierungssystemen aus Drittstatten;
- die Prüfung und Anerkennung von Nachhaltigkeitsnachweisen von anderen Mitgliedstaaten;
- die Prüfung und Anerkennung von Nachhaltigkeitsnachweisen aus Drittstaaten & von der Europäischen Kommission zugelassenen Nachweisen;
- die Veröffentlichung der in Österreich anerkannten Nachhaltigkeitsnachweise;
- die Veröffentlichung der Werte für die zur Berechnung von tatsächlichen Werten von Lebenszyklustreibhausgasemissionen, für Emissionsberechnungen sowie Veröffentlichung der jeweils gültigen Liste der Standardwerte;
- Überprüfung und gegebenenfalls Anerkennung von Nachweisen für Reduktionen aus Upstream Emissionen für das Jahr 2020 aus Systemen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
- Veröffentlichung eine Liste der in Österreich anerkannten Systeme und Nachweise für Reduktionen aus Upstream Emissionen aus anderen Mitgliedstaaten;
- Entgegennahme und Prüfung von Anträgen für in Österreich anzuerkennende Projekte zur Reduktion von Upstream Emissionen;
- Entgegennahme und Prüfung von Anträgen hinsichtlich der Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen auf das THG-Minderungsziel;
- die Veröffentlichung der zu verwendenden Formulare für die Berichtspflichten gem. § 20 Abs. 6 Kraftstoffverordnung 2012 idgF mittels IT-basierten Hilfestellungen. Dazu zählen die Bereitstellung von Formblättern im System für Berichts- und Meldeverpflichtete in Abhängigkeit des unternehmensspezifischen Registrierungsgegenstandes, die automatisierte Einhaltung der Fristen sowie eine systemgestützte Selbstgenerierung von Aktivitäten im Bereich der nachhaltigen Biokraftstoffe;
- die Herstellung und Wartung von Schnittstellen mit dem elNa System (bspw. elektronische Schnittstelle zum deutschen Nabisy System);
- sämtliche Kontrolltätigkeiten im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen.
Die allgemeinen Registrierungsbedingungen der Umweltbundesamt GmbH (ARB) regeln die Einzelheiten zur Nutzung der Nachweisdatenbank (elNa) und gelten ausschließlich für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Umweltbundesamt GmbH und ihren Vertragspartnern (Systemnutzer, siehe Definitionen Punkt 3 unten).
2. Rechtliche Grundlagen
Es gelten alle einschlägigen gesetzlichen Regelungen auf europäischer und nationaler Ebene in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere folgende:
- Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 2001/77/EG und 2003/30/EG, , zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2015/1513 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto-und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen („ILUC-Richtlinie“);
- Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates, , geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG, , zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2015/1513 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen; Richtlinie 2011/63/EU zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt;
- Allesamt umgesetzt in nationales Recht durch die Verordnung des Bundesministers für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Qualität von Kraftstoffen und die nachhaltige Verwendung von Biokraftstoffen (im Folgenden kurz: Kraftstoffverordnung 2012, VO BGBl II 2012/398), zuletzt geändert durch BGBl II 2018/86.
3. Begriffsbestimmungen
Es gelten die Definitionen gemäß den europarechtlichen und innerstaatlichen Vorschriften, insbesondere jene enthalten in § 2 Kraftstoffverordnung 2012.
Ergänzend im Sinne dieser Registrierungsbedingungen wird wie folgt definiert:
„elNa; elektronischer Nachhaltigkeitsnachweis“:
Dies bezeichnet das elektronische nationale Biokraftstoffregister, welches in Form der
elNa-Datenbank von der Umweltbundesamt GmbH für alle Zwecke des Monitorings von in
Österreich im Straßenverkehr eingesetzter Energie verwendet wird und das insbesondere zur
lückenlosen Erfassung von Biokraftstoffbewegungen in Österreich und den damit verbundenen
Nachhaltigkeitskriterien dient);
„Vertragspartner“ der Umweltbundesamt GmbH sind in diesem Zusammenhang
insbesondere folgende Betriebe:
- Produzenten, die nachhaltige Biokraftstoffe produzieren,
- (Energie-) Händler von nachhaltigen Biokraftstoffen,
- Lagerbetreiber und
- Inverkehrbringer von Biokraftstoffen sowie
- Substitutionsverpflichtete;
- Stromanbieter, die Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen zur Anrechnung gem. §11 bringen wollen;
- Meldepflichtige oder Meldepflichtiger.
Diese haben sich gem. § 14 Kraftstoffverordnung 2012 zu registrieren.
„Nutzerkonto“ oder „Konto“ ist eine Zugangsberechtigung zu einem zugangsbeschränkten IT-System und beinhaltet die Möglichkeit darin bestimmte Aktionen zu setzen.
„Registrierung“ ist die Anmeldung in der nationalen Nachweisdatenbank (elNa), um eine eindeutige Registrierungsnummer und ein Nutzerkonto von der Umweltbundesamt GmbH zu erhalten und Nachhaltigkeitsnachweise ausstellen, weitergeben, teilen, umschreiben/importieren, in-Verkehr-bringen und exportieren zu können. Teil der Registrierung ist eine verpflichtende Schulung der Betriebe, die von der Umweltbundesamt GmbH durchgeführt wird (vgl. § 14 Abs. 2 Kraftstoffverordnung 2012).
„Kontrolle“ ist die stichprobenartige, unangekündigte, risikobasierte, bei gemäß § 14 Abs. 1 Kraftstoffverordnung 2012 registrierten Vertragspartnern mindestens einmal jährlich stattfindende, bei Vertragspartnern gem. § 14 Abs. 6 Kraftstoffverordnung 2012, abhängig von ihren Geschäftstätigkeiten, alle 1 bis 3 Jahre stattfindende, Überprüfung der registrierten Betriebe durch die Umweltbundesamt GmbH (vgl. § 18 Kraftstoffverordnung 2012).
„Betrieb Register“ beinhaltet diejenigen Tätigkeiten der Umweltbundesamt GmbH, welche mit dem Betrieb der nationalen Nachweisdatenbank (elNa) in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dazu gehören beispielsweise die Überprüfung und Kontrolle der von den Vertragspartnern bereitgestellten Daten und das Ausstellen von Nachhaltigkeits-Teilnachweisen.
„Stammdaten“ sind alle firmenbezogenen Daten, die für die Begründung, Abwicklung, Änderung oder Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien erforderlich sind. Dies sind insbesondere der Firmenname, Firmenbuchnummer, Kontaktdaten (Adresse, Email Adresse, Telefon-und Faxnummer), Kontaktperson sowie Vertretung, Angabe des Hauptbevollmächtigten sowie UID. Diese Daten werden im Zuge der Registrierung über eine standardisierte Eingabemaske abgefragt.
„Betriebszustand“ ist ein von den Betrieben im Rahmen der Registrierung eingebrachter definierter Satz an Variablen für einen Produktionsprozess von Biokraftstoffen, der insbesondere auch die Art der Energieversorgung der Produktionsanlage, den eingesetzten Rohstoff sowie anlagen- und prozessspezifische Parameter wie Energieverbrauch und Energie- und Stoffströme umfasst.
„Nachhaltigkeitsnachweis (NHN)“ ist ein Nachweis darüber, dass eine bestimmte Menge an Biokraftstoff im Einklang mit den in Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen festgelegten Nachhaltigkeitskriterien produziert wurde. Um in Österreich Biokraftstoffe In-Verkehr zu bringen ist ein Nachweis notwendig, welcher über ein von der Umweltbundesamt GmbH bereitgestellte Nachweisdatenbank (elNa) ausgestellt wird, sofern Sie an die Ziele gem. §5, §6 und §7 der Kraftstoffverordnung 2012 angerechnet werden sollen.
4. Aufgabenerfüllung durch Dritte
Die Umweltbundesamt GmbH kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben für bestimmte Bereiche Dritter bedienen, so345679999weit dies gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist (z.B.: externe Prüfer).
5. Daten
a. Datenmanagement
Zur Durchführung des Datenmanagements wird jedem Vertragspartner von der Umweltbundesamt
GmbH eine Registrierungsnummer zugeordnet, die von den Vertragsparteien bei jedem
Datenaustausch und Schriftverkehr anzuführen ist.
b. Datenbereitstellung
Die Vertragspartner sind verpflichtet, der Umweltbundesamt GmbH die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben gemäß Kraftstoffverordnung 2012 und gemäß den vorliegenden Allgemeinen
Registrierungsbedingungen erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen.
Insbesondere sind die Vertragspartner verpflichtet, den Mitarbeitern der Umweltbundesamt
GmbH, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Kontrolltätigkeit notwendig
ist, Zutritt zu den Betriebsräumlichkeiten (Büro, Lager, Produktionsstätten, u.Ä.) zu gewähren
und die Entnahme von Treibstoffproben, welche in den Räumlichkeiten der Umweltbundesamt GmbH
analysiert werden, sowie Aufzeichnungen (Bild, Ton, Video und ähnliches) zuzulassen.
Form, Sicherheitsstandards und Inhalt der auszutauschenden Daten sowie die Art und Weise der
Datenübertragung richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben.
c. Datenübermittlung
Die erfolgreiche Datenübermittlung ist unverzüglich vom Vertragspartner zu prüfen. Soweit
die Überprüfung der Datenübernahme nicht automatisiert erfolgt, wird sie während der üblichen
Bürozeiten der Umweltbundesamt GmbH durchgeführt. Die Umweltbundesamt GmbH ermöglicht dem
Vertragspartner Einsichtnahme in die empfangenen Daten. Fehlübertragungen sind vom
Vertragspartner der Umweltbundesamt GmbH mitzuteilen und gegebenenfalls von dieser zu korrigieren.
d. Verwendung von elektronischen Schnittstellen
Die Vertragspartner verpflichten sich grundsätzlich, die von der Umweltbundesamt GmbH zur
Verfügung gestellten digitalen Schnittstellen (z.B. mit dem deutschen Nabisy-System) für die
Datenübertragung zu nutzen. Sollte vonseiten der Vertragspartner eine alternative Lösung zur
Datenübertragung gewünscht werden, ist dies der Umweltbundesamt GmbH vor Durchführung der ersten
Transaktion mitzuteilen und ist von dieser formlos zu genehmigen. Sollte diesbezüglich ein
Mehraufwand für die Umweltbundesamt GmbH (bspw. durch Erarbeitung einer technischen Lösung oder
aufgrund erhöhtem Kontrollaufwand) entstehen, behält sich diese vor, dem/den betroffenen
Vertragspartner/n einen entsprechenden Kostenersatz in Rechnung zu stellen.
e. Datenrichtigkeit
Der Vertragspartner ist für die inhaltliche Richtigkeit der von ihm erstellten und übermittelten
Stammdaten, Betriebszustände sowie Nachhaltigkeitsnachweise verantwortlich. Der Vertragspartner ist
verpflichtet, die ordnungsgemäße und inhaltlich richtige Übermittlung der Daten im
Registrierungssystem zu überprüfen. Die Umweltbundesamt GmbH ermöglicht dem Vertragspartner die
Einsichtnahme in die übermittelten Daten.
Bei begründeten Zweifeln über die inhaltliche Richtigkeit der Daten kann die Umweltbundesamt GmbH
den Umständen entsprechend angemessene Nachweise über die Richtigkeit der gemeldeten Daten verlangen.
Die Kosten der Überprüfung trägt der Vertragspartner. Falschangaben können strafrechtliche
Konsequenzen nach sich ziehen (siehe hiezu auch Punkt 9).
f. Maßnahmen bei technischen Störungen
Die Vertragsparteien sind berechtigt, die Übermittlung und den Empfang von Daten zum Zweck der
Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben an dem der Aufgabenerfüllung
dienenden EDV-System auszusetzen. Die Vertragsparteien werden von diesen Arbeiten, soweit sie
vorhersehbar sind, einander rechtzeitig, mindestens jedoch 48 Stunden – bei Gefahr in Verzug
unverzüglich ab Kenntnis der Störung – vor deren Beginn, verständigen.
Aufgrund von Störungen und Betriebsunterbrechungen können nicht übermittelte Daten nach Beendigung
der Störung bzw. Betriebsunterbrechung und nach Abklärung zwischen den Vertragsparteien auf Aufforderung
der Umweltbundesamt GmbH nachträglich übermittelt werden (zB: Verkaufsflüsse).
g. Datenschutz und Geheimhaltung durch die Umweltbundesamt GmbH
Die Umweltbundesamt GmbH unterliegt bei Verwendung der zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen
Daten den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 sowie dem Datenschutz-AnpassungsG 2018.
Daten der Vertragspartner, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse umfassen und von denen die
Umweltbundesamt GmbH im Zuge ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt, hat diese stets vertraulich zu
behandeln, sofern dieser Verpflichtung nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen, die eine Offenlegung
fordern. Die Vertragspartner erklären sich mit einem Datenaustausch mit dem Bundesministerium für
Finanzen zur Überprüfung der von ihnen im Kontext der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über die Festlegung von Nachhaltigkeitskriterien für biogene Stoffe (Nachhaltigkeitsverordnung,
BGBl. II Nr. 157/2014) gemachten Angaben einverstanden. Ebenso stimmen die Vertragspartner der
Verwendung von Daten zu, die im Rahmen einer Kooperation der Umweltbundesamt GmbH zum Austausch von
ins Erdgasnetz eingespeisten und nutzbaren Biomethanmengen verarbeitet werden.
Die Umweltbundesamt GmbH ist verpflichtet, die vorstehenden Datenschutz- und Geheimhaltungspflichten
auf ihre Mitarbeiter, Auftragnehmer (Dritte, zB: externe Prüfer) und Erfüllungsgehilfen zu überbinden.
Gemäß Art 22 RL 2009/28/EG besteht die Verpflichtung zur Berichterstattung an die Europäische
Kommission über die Fortschritte bei der Förderung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen.
Die Umweltbundesamt GmbH ist verpflichtet, allfällige berichtsspezifische Informationen und Daten
ausschließlich anonymisiert weiterzugeben.
h. Dateneinsicht
Jeder von der Umweltbundesamt GmbH in ihrem Registrierungssystem verwaltete Vertragspartner ist
berechtigt, elektronisch über eine passwortgeschützte Internetverbindung in die ihn betreffenden Daten
Einsicht zu nehmen.
6. Grundsätze der Rechnungslegung
a. Allgemeines
Der Rechnungsbetrag ist spätestens bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum auf
das Konto der Umweltbundesamt GmbH Wert zu stellen.
Da die Vollziehung dieser Tätigkeiten dem nicht-unternehmerischen Bereich der Umweltbundesamt
GmbH zuzurechnen sind, ist diese berechtigt, Leistungen ohne Umsatzsteuer zu verrechnen.
Im Regelfall erfolgt die Rechnungslegung folgendem Ablauf:
1. Jahr: Registrierung und Registerbetrieb
Im Zuge der Registrierung sind von den Unternehmen der einmalige Kostenersatz für die
Erstregistrierung (inkl. Schulung) zu entrichten. Zusätzlich werden auch die
Kosten für den Betriebvon elNa (Betrieb Register)
für ein Jahr im Voraus in Rechnung gestellt sowie ggf. Kosten für spezielle Rohstoffe bei
Vollregistrierung (Double Counting).
2. Jahr: Regelzahlung (Betrieb Register, Kontrolle, mengenanhängige Kosten, Verrechnung
individueller Leistungen)
Im Zuge der ersten Kontrolle, die etwa ein Jahr nach der Registrierung stattfindet, wird eine
Rechnung über die Kontrolltätigkeit selbst, den Betrieb des Registers
(Verlängerung um ein weiteres Jahr ab Registrierung) sowie die mengenabhängigen Kosten
gemäß der bis zu diesem Zeitpunkt umgesetzten Biokraftstoffmengen verrechnet.
Jede weitere Rechnung, die jeweils im Abstand von etwa einem Jahr gelegt wird, folgt dem Schema der
zweiten Zahlung (Betrieb Register, Kontrolle, mengenanhängige Kosten).
Unvorhergesehene Ereignisse, wie beispielsweise Zusatzkontrollen aufgrund von Mängeln oder andere
Arbeiten die nicht regelmäßig und/oder unternehmensspezifisch anfallen (siehe Punkt b), werden
entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Von Vertragspartnern
gewünschte und durch die Umweltbundesamt GmbH durchgeführte zusätzlichen Tätigkeiten und Speziallösungen
sowie übermäßiger Serviceaufwand (bspw. aufgrund von Neuschulungen aufgrund von Personalwechseln bei
den Vertragspartnern), können den Vertragspartnern entsprechend dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung
gestellt werden.
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sie ist nur für die Umweltbundesamt
GmbH für den Fall der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners zulässig.
Bei Verzug werden ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent über dem von der Europäischen
Zentralbank festgelegten Basiszinssatz fällig.
Die Rechnungen an die Vertragspartner werden per Post oder Fax übermittelt. Eine Übermittlung in
elektronischer Form erfolgt nur nach vorhergehender Benachrichtigung der Vertragspartner und im Rahmen
der gesetzlichen Vorgaben.
b. Kostenersatzregelung
Insbesondere für folgende Leistungen zur Vollziehung der Kraftstoffverordnung 2012 ist die
Umweltbundesamt GmbH gemäß § 21 leg cit berechtigt, einen angemessene Kostenersatz von den
Betrieben einzuheben:
- Erstmalige Registrierung in elNa (inklusive der Schulung) bzw. Änderung der Registrierung der Betriebe, die Biokraftstoffe herstellen oder die Biokraftstoffe zum Zweck des Weiterhandelns aufnehmen;
- Betrieb des Registers;
- Neue Registrierung nach dem Ausschluss aus dem Registrierungssystem;
- Überprüfung und Kontrolle sowie etwaige Nachkontrollen aufgrund von Mängeln;
- Registrierung und Zulassung von Biokraftstoffen aus Abfällen und Reststoffen, die auf das Substitutionsziel angerechnet werden sollen;
- Ausstellung von Nachweisen zur Anrechenbarkeit des Beitrags von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen;
- Antragsprüfung für UER-Projekte und Antragsprüfung für die Anrechnung von UER-Emissionen; Antragsprüfung und Umwandlung von zertifizierten Emissionsreduktionen in Upstream Emissions-Reduktionen;
- Prüfung des Antrags zur Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen auf Dritte;
- Prüfung des Antrags auf Reduktion der Verpflichtung betreffend den Einsatz von fortschrittlichen erneuerbaren Kraftstoffen;
- Sonstiger Aufwand, der aufgrund der Anforderungen der Vertragspartner entsteht.
Die jeweiligen Kostensätze werden auf der Homepage der Umweltbundesamt GmbH
(http://www.umweltbundesamt.at/umweltsituation/verkehr/elNa/elNa_kostenersatz/)
veröffentlicht. Eine Anpassung der Kostensätze für die Zukunft kann nach vorheriger Information an
die Vertragspartner durch die Umweltbundesamt GmbH durchgeführt werden. Den Vertragspartnern steht es
in diesem Fall frei, den Vertrag für das Jahr, in welchem die neue Kostenersatzregelung anwendbar wird
(im Regelfall das darauffolgende Jahr) ihre Teilnahme am elNa-System durch Kündigung zu beenden.
Die Kosten für die Erstregistrierung werden nach der Anmeldung zur von der Umweltbundesamt GmbH
angebotenen Schulung – welche zu einem formellen Übergang der vorläufigen zu einer dauerhaften
Registrierung führt – verrechnet. Die Änderung der Stammdaten ist nicht mit Kosten verbunden.
Als „Sonstiger Aufwand, der aufgrund der Anforderungen der Vertragspartner entsteht“ gilt jeglicher
über das übliche Ausmaß hinausgehende Aufwand für unternehmensbezogenen Service. Dazu zählen insbesondere
Nachschulungen (z.B. aufgrund von Personalwechsel beim Vertragspartner) und Aufwand für Nachkontrollen
und Sonderlösungen. Betroffene Vertragspartner werden in einem solchen Fall, wenn absehbar im Vorfeld,
ansonsten sobald der erhöhte Aufwand für die Umweltbundesamt GmbH ersichtlich wird, informiert.
Im Zuge der Kontrolle werden neben den Kontrollaufwänden, welche nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet
werden, auch die mengenabhängigen Kosten in Rechnung gestellt.
7. Erstmalige/Neue Registrierung & Änderung der Stammdaten/ des Betriebszustandes
a. Erstmalige Registrierung
Vertragspartner melden sich online über eine Eingabemaske (Eingabe der Stammdaten) an. Die Allgemeinen
Registrierungsbedingungen sind vom Anmelder in der Eingabemaske der Registrierung zu bestätigen. Für
die Einrichtung eines Nutzerkontos (=Registrierung) müssen bestimmte Daten über den Betrieb (Stammdaten;
z.B. Firmenname, Art des Betriebes, siehe oben Begriffsbestimmungen) vorgelegt werden. Der zuständige
Sachbearbeiter der Umweltbundesamt GmbH führt eine Überprüfung der Daten auf Plausibilität sowie eine
Überprüfung der UID Nummer durch.
Teil der Registrierung ist eine Schulung der Betriebe, die von der Umweltbundesamt GmbH durchgeführt
wird. Die Registrierung ist erst nach Durchführung dieser Schulung abgeschlossen.
b. Neue Registrierung
Erfolgt ein Ausschluss des Vertragspartners aus der Nachweisdatenbank (vgl. Pkt. 9 unten), ist eine
neue Registrierung erforderlich. Diese ist wie die erstmalige Registrierung zu handhaben. Bereits
erfolgte Zahlungen zur erstmaligen Registrierung werden nicht auf die für eine neue Registrierung
anfallenden Kosten angerechnet.
c. Änderung der Stammdaten
Für eine Änderung dieser Stammdaten hat der Nutzerkontoinhaber mit dem Sachbearbeiter der Umweltbundesamt
GmbH Kontakt aufzunehmen, welcher sodann die Änderung der Daten vornimmt. Dies ist nicht mit Kosten
verbunden. Adressänderungen des Vertragspartners sind der Umweltbundesamt GmbH unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
d. Änderungen des Betriebszustandes (nur bei Vollregistrierung)
Änderungen dieser Daten bedürfen eines administrativen Aufwandes und werden gemäß den geltenden
Kostensätzen verrechnet. Bei der Verwendung von tatsächlichen Werten für die Berechnung der erzielten
Einsparung bei den Lebenzyklustreibhausgasemissionen müssen von den Vertragspartnern zusätzliche, für
die Validierung der Emissionen notwendige, Daten vorgelegt werden. Der Umfang der Daten richtet sich
nach den individuellen Gegebenheiten (Betriebszustände) der Produktionsstätte.
8. Dauer der Registrierung
Die Registrierung bei der Umweltbundesamt GmbH gilt so lange nur als vorläufig, bis die Kosten für die Erstregistrierung (bzw. für die Neue Registrierung) entrichtet wurden. Sollten die entsprechenden Zahlungen nicht fristgerecht bei der Umweltbundesamt GmbH eingehen, wird eine Nachfrist gesetzt und die Registrierung ruhend gestellt. Sollten die entsprechenden Zahlungen nicht innerhalb der Nachfrist entrichtet werden, wird die Registrierung ohne weitere Benachrichtigung des betroffenen Unternehmens beendet.
Die Registrierung bleibt bis zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses (siehe unten Punkt 10) aufrecht. Es ist keine jährliche Erneuerung erforderlich. Erfolgt eine Kontrolle eines Vertragspartners durch die Umweltbundesamt GmbH, ist die automatische Verlängerung der Registrierung von einem positiven Abschluss der Kontrolle abhängig. Werden Mängel festgestellt, müssen diese zunächst behoben werden bevor eine Verlängerung der Registrierung möglich ist. Bei Unternehmen, die seltener als einmal jährlich kontrolliert werden, können eine automatische Verlängerung der Registrierung sowie eine Rechnungslegung im Hinblick auf den Betrieb des Registers ohne Kontrolle erfolgen.
9. Sperre des Nutzerkontos durch die Umweltbundesamt GmbH
Die Umweltbundesamt GmbH ist berechtigt, den Zugriff zum Nutzerkonto vorübergehend zu sperren, wenn ein Vertragspartner trotz entsprechender Information durch die Umweltbundesamt GmbH und Setzung einer angemessenen Nachfrist einen oder mehrere von insbesondere folgenden Verstößen begeht:
- die wiederholte fehlende und fehlerhafte Datenübermittlung;
- die wiederholte Übermittlung inhaltlich unrichtiger Daten;
- die Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen.
Sollte im Rahmen der Überprüfung der Vorgaben der Kraftstoffverordnung 2012 ein Mangel erkennbar werden, so ist dieser in angemessener Frist durch den Vertragspartner zu beheben und die Behebung der Mängel nach einer neuerlichen Kontrolle vorzuweisen. Der Betrieb bleibt nach wie vor registriert und darf auch weiterhin Nachhaltigkeitsnachweise ausstellen. Im Falle des Auftretens eines schweren Mangels, durch welchen die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien nicht mehr sichergestellt ist, bleibt der Betrieb zwar weiterhin registriert, darf aber bis zum Zeitpunkt der Mängelbehebung keine Nachhaltigkeitsnachweise mehr ausstellen oder weitergeben. Die Nichtbehebung von festgestellten Mängeln kann einen befristeten oder dauerhaften Entzug der Registrierung nach sich ziehen.
10. Beendigung oder Unterbrechung des Vertragsverhältnisses
a. Ausschluss aus der Nachweisdatenbank durch die Umweltbundesamt GmbH
Findet trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Bereinigung der Verstöße nach Punkt 9. statt oder werden Rechnungen entsprechend er Kostenersatzregelung (siehe Punkt 6) auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht durch den Vertragspartner beglichen, ist die Umweltbundesamt GmbH berechtigt, die betroffenen Konten dauerhaft zu sperren. Dies hat den Ausschluss des Vertragspartners aus der Nachweisdatenbank sowie die Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der Umweltbundesamt GmbH mit Ablauf des Monats, in dem die Sperre vorgenommen wurde, zur Folge.
b. Automatische Beendigung aus sonstigen Gründen
Das Vertragsverhältnis endet automatisch mit Ablauf des Tages in den folgende Ereignisse fallen:
- Insolvenz oder Untergang der Gesellschaft.
c. Kündigung durch den Vertragspartner
Jeder Vertragspartner kann ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2
Monaten zum 30. September eines jeden Jahres den Vertrag kündigen, wobei bereits geleistete Zahlungen
für diesen Zeitraum nicht refundiert werden. Zudem werden vonseiten der Umweltbundesamt GmbH die
noch ausstehenden mengenabhängigen Kosten in Rechnung gestellt.
d. Vorübergehende Stilllegung des Accounts auf Wunsch des Vertragspartners
Auf ausdrücklichen und schriftlichen (E-Mail) Wunsch eines Vertragspartners kann sein Nutzerkonto vorübergehend stillgelegt werden. Eine Stilllegung kann grundsätzlich nur für das auf den Antrag auf Stilllegung folgende Jahr erfolgen. Wird der Antrag jedoch bis zum 1.März des laufenden Jahres eingebracht, kann nach Maßgabe der konkreten Umstände eine Stilllegung auch für das laufende Jahr erfolgen. Voraussetzung ist insbesondere, dass in diesem Jahr noch keine Aktionen durch den Vertragspartner im Nutzerkonto gesetzt wurden (z.B. NHN Erstellung oder Weitergabe).
Eine Stilllegung des Nutzerkontos hat zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt durch den Vertragspartner keine Aktionen mehr gesetzt werden können. Für die Dauer einer Stilllegung fallen für den Vertragspartner keine Kosten an. Davon ausgenommen sind die Kosten für etwaige Kontrollen, da sich diese auf das jeweils vorangegangene Jahr beziehen. Die erneute Freischaltung des Nutzerkontos nach einer Stilllegung ist kostenfrei.
11. Haftung
Die Tätigkeit der Umweltbundesamt GmbH als Organ des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus wird in Vollziehung der Kraftstoffverordnung 2012 im hoheitlichen Bereich ausgeübt. Daher kommen die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (BGBl I 1949/20 idgF) zum Tragen.
Soweit es danach für die Haftung auf Verschulden ankommt, haftet der Rechtsträger dem Geschädigten.
Eine Haftung aufgrund höherer Gewalt und anderer nicht zu vertretender Umstände sowie Schäden Dritter ist in jedem Fall ausgeschlossen. Die Umweltbundesamt GmbH haftet weiters nicht für Schäden, die aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Vertragspartners entstehen.
Die Vertragspartner der Umweltbundesamt GmbH haften nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Soweit es danach für die Haftung auf Verschulden ankommt, wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet.
Die Umweltbundesamt GmbH schult die Vertragspartner bei der Erstregistrierung und versendet in unregelmäßigen Abständen elektronische Newsletter an die Vertragspartner, welche bspw. auf Anpassungen im elNa-System oder Änderungen der Rechtslage hinweisen. Dessen ungeachtet werden die Vertragspartner ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verantwortung für die Kenntnis der für ihre Tätigkeiten relevanten Gesetze, Verordnungen, Normen u.Ä. ausschließlich bei ihnen liegt. Im Zweifelsfall stehen Sachbearbeiter der Umweltbundesamt GmbH für Rückfragen zur Verfügung (siehe auch Punkt 15).
12. Missbrauch
Bei Fehlangaben der Vertragspartner, die einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllen könnten, behält sich die Umweltbundesamt GmbH vor, Anzeige zu erstatten und einen bei der Umweltbundesamt GmbH allfällig entstandenen Schaden geltend zu machen.
13. Teilweise Unwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Registrierungsbedingungen nichtig und/oder rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Umweltbundesamt GmbH verpflichtet sich, eine nichtige oder rechtsunwirksame Bestimmung durch eine ihr in den rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Auswirkungen möglichst nahekommende rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen.
14. Änderungen dieser Registrierungsbedingungen
Werden diese Allgemeinen Registrierungsbedingungen nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geändert,
wird die Umweltbundesamt GmbH alle Vertragspartner von den Änderungen unverzüglich verständigen und die
geänderte Fassung in geeigneter Weise, wozu auch eine Veröffentlichung auf der Homepage der Umweltbundesamt
GmbH (http://www.umweltbundesamt.at/umweltsituation/verkehr/elNa/)
gehört, allen Vertragspartnern zugänglich machen.
Änderungen dieser Allgemeinen Registrierungsbedingungen treten zum bekannt gegebenen Zeitpunkt,
frühestens jedoch 14 Tage nach elektronischer Verständigung der Vertragspartner, in Kraft.
15. Schriftlichkeit, Kommunikation, Geschäftssprache
Verträge und Mitteilungen der Vertragsparteien bedürfen der Schriftform. Ein Abgehen von diesem Erfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform. Als Schriftform gelten auch elektronische Übermittlungen mit elektronischer Signatur oder per Telefax.
Die Kommunikation der Vertragspartner mit der Umweltbundesamt GmbH erfolgt grundsätzlich über die E-Mail Adresse nhn@umweltbundesamt.at. Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme mit der Umweltbundesamt GmbH bestehen zudem mittels Telefon oder schriftlich per Post. Anfragen, die Tätigkeiten vonseiten der Umweltbundesamt GmbH erfordern (bspw. Löschung von Nachhaltigkeitsnachweisen, Anpassungen der Stammdaten, Überprüfung von Rechnungsbeträgen, etc.) haben ausschließlich über die E-Mail Adresse nhn@umweltbundesamt.at zu erfolgen.
Geschäfts- und Vertragssprache ist Deutsch. Alle Mitteilungen haben daher zu ihrer Gültigkeit in deutscher Sprache zu erfolgen, sofern nicht einvernehmlich von diesem Erfordernis abgegangen wird.
16. Rechtsnachfolge
Die Vertragsparteien sind berechtigt, die vertraglichen Rechte und Pflichten auf ihre Rechtsnachfolger zu übertragen, wenn der Rechtsnachfolger die Voraussetzungen für die damit verbundene Tätigkeit gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.
17. Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.
18. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle vertraglichen Leistungen ist der Sitz der Umweltbundesamt GmbH.
19. Gerichtsstand
Für Streitigkeiten ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht am Sitz der Umweltbundesamt GmbH in Wien ausschließlich berufen.
Die weibliche Form ist der männlichen Form in diesen Allgemeinen Registrierungsbedingungen gleichgestellt; lediglich aus Gründen der Vereinfachung wurde die männliche Form gewählt.